AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen,

Verkaufs- und Lieferbedingungen der EW-Fluidtechnik e.K. / 2019


1. Geltungsbereich

1.1 Es gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die unseren Lieferbedingungen widersprechen oder darüber hinausgehende Regelungen enthalten, werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis widersprechender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.2 Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn im Einzelfall auf unsere Bedingungen nicht Bezug genommen wird.

1.3 Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von §24 AGBG.


2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Alle in unseren Preislisten und Angeboten genannten Preise sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.2 An Zeichnungen, Abbildungen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.


3. Preise, Verpackung

3.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anders vereinbart ist, einschließlich Verladung ab Werk, netto. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten, sie wird in der für den Tag der Rechnungsstellung maßgeblichen Höhe gesondert ausgewiesen.

3.2 Kosten für die Verpackung, Fracht, Versicherungen, Zölle evtl. Steuern, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gehen zu Lasten des Bestellers.

3.3 Unsere Waren enthalten eine Transportverpackung, die einer Mindestanforderung an Stabilität Rechnung trägt. Wir beteiligen uns nicht an den Kosten für die Entsorgung.

3.4 Sofern wir zur Rücknahme von Transportverpackungen gemäß Verpackungsverordnung verpflichtet sind, hat die Rücksendung an uns kostenfrei zu erfolgen.


4. Zahlung, Zahlungsverzug

4.1 Die Zahlung des Kaufpreises und für erbrachte Leistungen hat innerhalb der vereinbarten Frist, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung durch Überweisung auf unser Konto zu erfolgen, unabhängig vom Eingang der Ware.

4.2 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Die Ablehnung dieser Bezahlung bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.

4.3 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung steht dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

4.4 Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

4.5 Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder nach Abschluss uns bekannt gewordene Umstände, die Zweifel an der Zahlungsbereitschaft des Käufers entstehen lassen - z. B. ungünstige Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder des Konkurses über das Vermögen des Bestellers, Wechselproteste, nicht bedingungsgemäße Zahlung aus anderen Abschlüssen und Lieferungen usw. berechtigen uns, die sofortige Bezahlung all unserer Forderungen zu verlangen. Wir sind dann auch berechtigt noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorrauszahlung auszuführen. Wird diese nicht geleistet, sind wir berechtigt nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag wegen Nichterfüllung zurückzutreten. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Be-sitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen. Wir sind berechtigt, in den genannten Fällen nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Bestellers zu betreten, die gelieferte Ware an uns zu nehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.


5. Lieferung, Lieferfristen

5.1 Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage von Genehmigungszeichnungen, Freigaben, Eingang einer vereinbarten Anzahlung und den evtl. erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.

5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

5.3 Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.

5.4 Teillieferungen sind zulässig.

5.5 Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, ohne Gewährung von Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten.

5.6 Falls wir in Verzug geraten, so muss uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist unsere Schadenersatzpflicht auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt.

5.7 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.


6. Versand- und Gefahrenübergang, Annahmeverzug

6.1 Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Wir werden uns dabei bemühen, Wünsche des Bestellers zu berücksichtigen. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern.

6.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wenn wir die Versendungskosten tragen oder wenn wir die Beförderung des Liefergegenstandes übernehmen.

6.3 Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen.

6.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldenforderung. Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient dem Lieferer zur Sicherung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswertes.

7.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

7.3 Über die noch in unserem Eigentum stehende Ware darf der Besteller durch Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder in sonstiger Weise nicht verfügen. Wiederverkäufer sind berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern, wenn sie sich ihrerseits das Eigentum an der Ware vorbehalten.

7.4 Die Rechte des Wiederverkäufers aus seinem Eigentumsvorbehalt, sowie seine Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.

7.5 Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware allein oder mit anderen Waren Gegenstand oder Teilgegenstand eines Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages ist. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekanntzugeben.

7.6 Verfügungen, die den Bedingungen der Absätze

7.4 und 7.5 nicht entsprechen, darf der Besteller über die Vorbehaltsware nicht treffen.

7.7 Wir sind berechtigt, geleistete Zahlungen auf die Forderungen zu verrechnen, für die die gesamte Sicherheit besteht.

7.8 Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Besteller uns unverzüglich Nachricht geben.

7.9 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten unseren Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


8. Gewährleistung, Mangelrüge

8.1 Bei Lieferung von Erzeugnissen. Eine Funktionsgarantie auf Erzeugnisse, die in Einzelteilen angeliefert werden, kann nur gewährt werden, wenn diese von unserem Personal oder zumindest unter unserer Aufsicht montiert werden. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach beliebigem Ermessen unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für Fremderzeugnisse, die in unsere Geräte eingebaut werden, Motoren, elektrische Anlagen usw. beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Zusicherungen über Leistungen, Geschwindigkeiten usw. gilt als erfüllt, wenn sie bei Nachweis um nicht mehr als 5 % abweichen.

b) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist.

c) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Anschlüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. d) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge gilt der Anspruch des Bestellers auf Nachbesserung mangelhafter Teile. Stattdessen sind wir auch unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers nach unserer Wahl berechtigt, Ersatzlieferungen vorzunehmen oder den Minderwert zu ersetzen. Der Besteller hat uns für die Durchführung der Nachbesserung eine angemessene Frist einzuräumen und uns mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu gestatten, andernfalls sind wir von der Gewährleistungspflicht befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

e) Kommen wir unserer Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl oder leisten wir nicht anderweitig gem. Abs.

d) Gewähr, so steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl auf Rückgängigmachung des Vertrages zu.

f) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, gehen zu unseren Lasten, insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

g) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet, wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeit verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

h) Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 


8.2 Bei Lieferung von Fremderzeugnissen: Bei Lieferung und Montage von Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung für die Lieferung und die Montage lediglich auf die Abtretung der Haftansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Die Bedingungen der Fremdfirma stehen auf Anfrage zur Verfügung.

8.3 Zur Nacherfüllung ist die Firma EW-Fluidtechnik e.K. ausschließlich am Sitz Ihres eigenen Unternehmens verpflichtet. Die dortige Anlieferung ist durch den Auftraggeber zu veranlassen. Die hierfür erforderlichen Transportkosten sind vom Auftraggeber zu verauslagen. Sollte sich die Mängelrüge als berechtigt erweisen, so werden die erforderlichen Transportkosten von der Firma EW-Fluidtechnik e.K. erstattet.

8.4 Sonstiges: Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bei uns schriftlich eingereicht werden. Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden). Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften können Schadenersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch die Zusicherung gerade Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.


9. Haftung

9.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfe haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.

9.2 Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht gesetzliche kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch die Liefer- und Verkaufsbedingungen vereinbart sind.

9.3 Von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.


10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der Sitz unseres Unternehmens.

10.2 Gerichtstand, sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten und für das gerichtliche Mahnverfahren wird ebenfalls der Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Wir sind berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtstand zu verklagen.


11. Schlussbestimmungen

11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2 Sollte irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

11.3 Rechte des Bestellers aus dem mit uns getätigten Rechtsgeschäft sind nicht übertragbar.

11.4 Offensichtliche Irrtümer, die uns beim Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnungsstellung unterlaufen sind, berechtigen


uns zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag. EW-Fluidtechnik e.K., Mellinweg 16, 66280 Sulzbach